Alles, was diese „Benutzbarkeit“ direkt oder indirekt einwirken kann, kann unter dem Gesichtspunkt der erwähnten allgemeinen Rechtspflicht wiederum Gefahrenquellen mit der Folge eines möglichen Haftungsgrundes sein. Verkehrssicherungspflichtig sind damit sowohl die einer allgemeinen oder eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglichen Wege, Straßen, Treppenaufgänge, Hausflure, Geschäftzugänge usw., wie auch die auf diesen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Einrichtungen einwirkenden Gegenstände, Verhaltensweise usw..
Weitere Beispiele:
Gartenteich, Schneefanggitter, Baugrube. Die Verkehrssicherungspflicht (VSP) bei Bäumen bezieht sich in erster Linie auf die Einwirkungen, die von ihnen auf die Benutzung anderer Einrichtungen (z.B. Straßen, Grundstück, Gebäude) ausgehen können. Es handelt sich also in erster Linie nicht um eine VSP, die sich aus einer der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Sache (z.B. Straße, Spielgeräte auf einem Spielplatz) ergibt, sondern mehr um eine indirekte Verkehrssicherung dahingehend, dass die Bäume auf die genannten, von einem allgemeinen Personenkreis Wiebenutzten Sachen nicht gefährdend einwirken. Bäume können allerdings auch einer direkten VSP unterliegen, wenn sie z.B. auf Spielplätzen zum Klettern genutzt werden.
Rechtsprechung:
Wer einen Verkehr (insbesondere Straßenverkehr usw.) eröffnet oder den öffentlichen Verkehr auf dem seiner Verfügung stehenden Grundstück duldet, hat die allg. Rechtspflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu schaffen, d.h. für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. Mit anderen Worten: Die VSP läßt sich als allgemeine Rechtspflicht definieren, im Zusammenleben mit anderen dafür Sorge zu tragen, dass diese an Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum kein Schaden zugefügt wird. Beispiel: Die VSP trifft damit grundsätzlich den Eigentümer oder dinglich Berechtigten. Für öffentliche Straßen ist das diejenige juristische Person, die den Verkehr eröffnet hat bzw. andauern lässt, die also die Straße verwaltet und in der Lage ist, Gefahren abzuwenden. Die Verwaltung von Bundesstraßen und Staatsstraßen obliegt den Ländern, also sind die Länder für die Erfüllung der VSP verantwortliche, die dieser Aufgabe über die Straßenbauämter nachkommen. Für Gemeindestraßen und Gemeindeverbindungsstraßen trifft die Gemeinde die VSP innerhalb ihres Gemeindegebiets. Die VSP bei Bäumen bedeutet, dass der Baumeigentümer oder der auf andere Weise für den Baum Verantwortliche grundsätzlich verpflichtet ist, Schäden durch den Baum an Personen und Sachen zu verhindern.